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Tonkabohne

 

botanisch: Dipteryx odorata

englisch: Tonka bean, Tonquin bean, Tonco bean, Cumaru

 

Einleitung

Wie der Name vermuten lässt, gehört die Tonkabohne zur Familie der Hülsenfrüchtler (Leguminosae oder Fabaceae). Es handelt sich aber nicht wirklich um eine Bohne, sondern um den Samen des Tonkabaumes.

Herkunft, Anbaugebiet

In tropischen Regenwäldern in Brasilien, Venezuela, Guayana, französisch Guinea, Surinam, Peru und Kolumbien wächst der Tonkabaum, auch Cumaru genannt, bis zu 30 Meter in die Höhe.

Aussehen, Geschmack, Charakteristika

Die Früchte des Tonkabaumes sehen äußerlich wie etwa faustgroße Oliven aus. Wenn man sie jedoch aufschneidet, ist jede Ähnlichkeit mit Oliven vergangen. Unter der dicken Schale verbirgt sich ein weißes Inneres, das mit rosafarbenen Adern durchzogen zu sein scheint. Im Inneren der Frucht befindet sich ein Samenkern. Um ihn herum ist das Fruchtfleisch grau-grünlich.
Der Samen, also die eigentliche Tonkabohne, ist mandelförmig und braun und sehr hart. Der Geruch der Tonkabaumfrucht soll süß, heuartig, aromatisch und sehr intensiv sein. Man sagt ihm eine einladende, hypnotische Wirkung nach.
Der Geschmack der Tonkabohne ist leicht bitter. Sie hat ein süßes, schweres Aroma, das sich gut mit Süßspeisen kombinieren lässt. Tonkabohnen werden oft in Verbindung mit oder als Ersatz für Vanille und Bittermandel empfohlen.

Schadstoffe

Tonkabohnen enthalten durchschnittlich 1 bis 3 %, einige Stämme sogar bis zu 10 % Cumarin. Dieses steht unter dem Verdacht, krebserregend zu sein und wirkt als Blutverdünner. In Tierversuchen hat Cumarin in sehr hohen Mengen, die über lange Zeiträume verabreicht wurden bei Ratten und Mäusen Krebs ausgelöst. Für den Menschen gibt es keine Hinweise auf eine cumarinbedingte Tumorentstehung. Außerdem verursachen schon relativ geringe Mengen Cumarin Leberschäden bis hin zur Gelbsucht, die aber reversibel sind. Daher ist die Verwendung von Tonkabohnen in Deutschland nur eingeschränkt erlaubt: vom Gesetz festgelegte Höchstmengen an Cumarin (2 mg pro kg zubereiteten Lebensmittels, bzw. 10 mg pro kg Karamell-Süßwaren, 50 mg/ kg Kaugummi und 10 mg/ kg alkoholischer Getränke) dürfen dabei nicht überschritten werden.

 

 

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