rechtlich definierte Begriffsbestimmung


Auf den Verpackungen unserer Lebensmittel sind häufig Aussagen abgedruckt, die uns Vor- oder Nachteile aufzeigen oder auf Risiken für bestimmte Personengruppen hinweisen sollen. Auch in der Werbung hört, liest und sieht man etliche Begriffe häufig. Zumeist hat man auch eine gute Vorstellung davon, was damit gemeint ist. Oft aber unterliegen diese Aussagen rechtlichen Bedingungen und sind genau definiert. Sie dürfen nur verwendet werden, wenn die Lebensmittel vorgeschriebene Bedingungen erfüllen.

 

An dieser Stelle werden die rechtlichen Definitionen dieser Begriffe genannt und wenn nötig erläutert.

 

 

Arm an gesättigten Fettsäuren

 

„Die Angabe, ein Lebensmittel sei arm an gesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der trans-Fettsäuren bei einem Produkt im Fall von festen Lebensmitteln 1,5 g/100 g oder 0,75 g/100 ml im Fall von flüssigen Lebensmitteln nicht übersteigt; in beiden Fällen dürfen die gesättigten Fettsäuren und die trans-Fettsäuren insgesamt nicht mehr als 10 % des Brennwerts liefern."

(VERORDNUNG (EG) Nr. 1924/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel)

 

 

Bio/ Organisch/ Öko

 

„Bio" ist eine griechische Vorsilbe, die auf Deutsch „Leben" bedeutet. Im Allgemeinen werden von den Verbrauchern mit dieser Bezeichnung Lebensmittel bezeichnet, die natürlicher produziert, weniger gespritzt (bei Pflanzen), weniger medikamentös behandelt (bei Tieren) und in irgendeiner Weise besser für die Gesundheit sind.

Rechtlich ist für Lebensmittel aber genau festgelegt, was „Bio" heißen darf:

Lebensmittel, die das EG-Bio-Siegel tragen, müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen, unter anderem:

* Kein Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen (GVO/ engl. GMO) oder dadurch hergestellten Erzeugnissen. GVO dürfen weder als Lebensmittel, noch als Futtermittel, Düngemittel, Verarbeitungshilfsstoff, Pflanzenschutzmittel, Bodenverbesserer, Saatgut, vegetatives Vermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder Tier verwendet werden.

* Strenge Beschränkung des Einsatzes von chemisch-synthetischen Produktionsmitteln

* Erhaltung und Förderung des Bodenlebens, seiner Fruchtbarkeit, Stabilität und biologischen Vielfalt

* Minimierung des Einsatzes von nicht erneuerbaren Ressourcen und Produktionsmitteln, die nicht dort herstammen, wo man selber produziert

* Wiederverwertung von Abfallstoffen und Nebenerzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs

* Berücksichtigung örtlicher und regionaler Aspekte

* Erhaltung der Tiergesundheit

* Erhaltung der Pflanzengesundheit

* Hohes Tierschutzniveau (Haltung, Leidensvermeidung, keine Anbindung oder Isolierung, kurze Transportdauer), Berücksichtigung der natürlichen Bedürfnisse der Tiere (Bewegung, Licht, Luft, Freilauf, Fortpflanzung, Fütterung)

* Verwendung biologischer/ ökologischer Futtermittel für bio/ öko Tiere

* Erhalt der biologischen Vielfalt bei Tieren und Pflanzen

* möglichst große Beschränkung der Verwendung von Lebensmittel-Zusatzstoffen, nichtökologischen Zutaten, Mikronährstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen

* Keine Verwendung von Stoffen, die die Verbraucher über die tatsächliche Beschaffenheit des Erzeugnisses irreführen können

* Keine Verwendung ionisierender Strahlung (wird bei bestimmten konventionell hergestellten Lebensmitteln zur Abtötung von Mikroorganismen angewandt)

* keine mineralischen Stickstoffdünger

* Belastungen der Umwelt so weit wie möglich vermeiden

* Tiere dürfen nicht geklont werden

* Tiere dürfen nicht mit Hormonen oder ähnlichen Stoffen behandelt werden; Wachstumsförderer und synthetische Aminosäuren dürfen nicht verwendet werden

* Homöopathische Mittel zur Behandlung von Krankheiten bei Tieren sind Antibiotika vorzuziehen

Neben dem gemeinschaftlichen EG-Bio-Siegel gibt es etliche weitere Siegel von unterschiedlichen Anbauverbänden. Auch hierfür müssen die Bedingungen der Verordnung erfüllt werden. Darüber hinaus steht es den Anbauverbänden frei, weitergehende Bestimmungen festzulegen. Wer sich bewusst bio ernähren möchte, sollte sich bei den jeweiligen Anbauverbänden informieren.

Bisher ist der Begriff „Bio" nur für Lebensmittel geschützt und definiert. Andere Güter, zum Beispiel Waschmittel und Kleidung, dürfen sich auch so bezeichnen, wenn sie die Bedingungen nicht erfüllen.

(VERORDNUNG (EG) Nr. 834/2007 DES RATES vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91;

VERORDNUNG (EG) Nr. 889/2008 DER KOMMISSION vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen

hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle)

 

 

Biologisch-dynamische Wirtschaftsweise/ Biologisch-dynamische Landwirtschaft

 

Bei der biologisch-dynamischen Landwirtschaft soll soweit wie möglich Rücksicht auf die natürlichen Lebensgrundlagen genommen werden. Die Bauern betrachten ihre Höfe als lebendige, einzigartige Organismen und versuchen, ihre Stoffkreisläufe geschlossen zu halten (vereinfacht z.B. Düngung der Pflanzen mit Mist der eigenen Tiere und Fütterung der Tiere mit den selbst produzierten Pflanzen). Der Anbau soll möglichst umweltverträglich sein und Mensch und Natur in den Vordergrund stellen. Der Mensch soll durch biologisch-dynamisch hergestellte Lebensmittel nicht nur körperlich, sondern auch psychisch gestärkt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, wird jeder Standort individuell bewirtschaftet, die Fruchtfolge auf den Feldern möglichst weit gehalten, es werden Wiederkäuer auf jedem Betrieb gehalten und natürliche Rhythmen beachtet. Die Tierhaltung und- fütterung erfolgen art- und wesensgemäß und das Bodenleben wird durch unterstützende Bearbeitung, Düngung und Einsatz von biologisch-dynamischen Präparaten gefördert. Darüber hinaus wird angestrebt, auch spirituelle Komponenten in die Landwirtschaft einzubeziehen.

Biologisch-dynamisch hergestellte Produkte werden mit dem Markenzeichen „demeter" vermarktet.

(http://www.forschungsring.de/arbeitsbereiche/allgemein/biol-dyn-wirtschaftsweise.html)

 

 

Demeter

 

Demeter ist auf allen Kontinenten und in vielen Ländern vertreten. Es ist die älteste Anbauorganisation für ökologischen Landbau.

Demeter-Lebensmittel werden nach den Richtlinien der biologisch-dynamischen [R1] Wirtschaftsweise erzeugt und entsprechend der Demeter-Verarbeitungsrichtlinen verarbeitet. Die Ernährungslehre ist anthroposiphisch orientiert, aufbauend auf den Gedanken Rudolf Steiners (1861 - 1925). Die Bauern betrachten ihre Höfe als lebendige, einzigartige Organismen. Neben der quantitativen Nährwertbetrachtung und der Integration des Vollwertgedankens werden auch das Lebendige, Seelische und Geistige einbezogen. So behalten sie nicht nur die „harten Faktoren" im Blick, wie Bodenbeschaffenheit und Klima, sondern darüber hinaus auch die „gestaltenden Kräfte des Kosmos". Aussaat, Düngung und Ernte richten sich nach kosmischen Phasen. Durch den Wunsch der Naturnähe werden die Bauern zu Vorreitern der erneuerbaren Energien und nachwachsenden Rohstoffe.

Demeter ist nicht gleich Bio. Trotzdem sollen Anbau, Verarbeitung und Vertrieb möglichst umweltverträglich sein und Mensch und Natur in den Vordergrund stellen. Aus den Richtlinien ergeben sich strengere Vorgaben als für Bio-Lebensmittel.

Bei der Verarbeitung soll weitgehend auf Zusatz- und Hilfsstoffe verzichtet werden. Die regelmäßige Anwendung biologisch-dynamischer Präparate hingegen wird stark angeraten. GVO und Nanotechnologie sind verboten.

In der Regel müssen Demeter-Betriebe Rauhfutterfresser (z.B. Rinder, Schafe, Pferde) halten. Die Anzahl der Tiere richtet sich dabei nach der zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit nötigen Menge. Sie sind wesensgemäß und haustiergerecht zu halten und liebevoll zu pflegen. Der Weg zur Schlachtung soll so kurz und so angenehm wie möglich sein.

Geschlossene Stoffkreisläufe und die vollständige Selbstversorgung des Betriebs werden angestrebt.

(Richtlinien für die Zertifizierung „Demeter" und „Biodynamisch" Erzeugung; Stand Dezember 2009; Herausgeber: Demeter e.V. (Darmstadt); s.a. http://www.demeter.de/index.php?id=1535&MP=12-1490)

 

 

Energiearm/ Energiereduziert/ Kalorienarm

 

„Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiereduziert, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn der Brennwert um mindestens 30 % verringert ist; dabei sind die Eigenschaften anzugeben, die zur Reduzierung des Gesamtbrennwerts des Lebensmittels führen."

(VERORDNUNG (EG) Nr. 1924/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel)

 

 

Energiefrei/ Kalorienfrei

 

„Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiefrei, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 4 kcal (17 kJ)/100 ml enthält. Für Tafelsüßen gilt ein Grenzwert von 0,4 kcal (1,7 kJ) pro Portion, die der süßenden Wirkung von 6 g Saccharose (ca. 1 Teelöffel Zucker) entspricht."

(VERORDNUNG (EG) Nr. 1924/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel)

 

 

Fettarm/ Fettreduziert

 

„Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettarm, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt im Fall von festen Lebensmitteln weniger als 3 g Fett/100 g oder weniger als 1,5 g Fett/100 ml im Fall von flüssigen Lebensmitteln enthält (1,8 g Fett pro 100 ml bei teilentrahmter Milch)."

(VERORDNUNG (EG) Nr. 1924/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel)

 

 

Fettfrei/ ohne Fett

 

„Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettfrei/ohne Fett, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Fett pro 100 g oder 100 ml enthält. Angaben wie „X % fettfrei" sind verboten."

(VERORDNUNG (EG) Nr. 1924/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel)

 

 

 

Frei von gesättigten Fettsäuren

 

„Die Angabe, ein Lebensmittel sei frei von gesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der trans-Fettsäuren 0,1 g je 100 g bzw. 100 ml nicht übersteigt."

(VERORDNUNG (EG) Nr. 1924/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel)

 

 

Gesättigte Fettsäuren, arm an

 

„Die Angabe, ein Lebensmittel sei arm an gesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der trans-Fettsäuren bei einem Produkt im Fall von festen Lebensmitteln 1,5 g/100 g oder 0,75 g/100 ml im Fall von flüssigen Lebensmitteln nicht übersteigt; in beiden Fällen dürfen die gesättigten Fettsäuren und die trans-Fettsäuren insgesamt nicht mehr als 10 % des Brennwerts liefern."

(VERORDNUNG (EG) Nr. 1924/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel)

 

 

Gesättigte Fettsäuren, frei von

 

„Die Angabe, ein Lebensmittel sei frei von gesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der trans-Fettsäuren 0,1 g je 100 g bzw. 100 ml nicht übersteigt."

(VERORDNUNG (EG) Nr. 1924/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel)

 

 

Glutenfrei

 

Personen, die unter Zöliakie oder Sprue leiden, können Gluten, einen Eiweißstoff, der in Weizen, Roggen, Dinkel, Gerste und Hafer enthalten ist, nicht richtig verdauen. Es löst bei ihnen Blähbauch, Erbrechen, Durchfälle, Gewichtsverlust und (Muskel-) Schwäche aus. Auch schwerwiegendere Folgen sind möglich. Daher müssen sie auf solche Lebensmittel, die Gluten enthalten, völlig verzichten.

Heutzutage wird dieses Eiweiß wegen seiner Eigenschaft als „Kleber" aber vielfach als Hilfsstoff bei der Produktion von Lebensmitteln eingesetzt, was die Nahrungsauswahl für Erkrankte schwerer macht. Um für sie geeignete Produkte zu kennzeichnen, dürfen Lebensmittel mit der Aufschrift „glutenfrei" oder „ohne Gluten" versehen werden, sofern sie weniger als 20 mg Gluten pro kg enthalten. Bei einem Gehalt von höchstens 100 mg Gluten pro kg darf der Hersteller „sehr geringer Glutengehalt" aufdrucken.

(VERORDNUNG (EG) Nr. 41/2009 DER KOMMISSION vom 20. Januar 2009 zur Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind)

 

 

GVO-frei/ GMO-frei/ ohne Gentechnik

 

Die Abkürzung GVO steht für Gentechnisch veränderte Organismen, GMO ist die englische Übersetzung (Genetically modified organisms). Bei solchen Organismen wurden Veränderungen der Erbanlagen vorgenommen. Dies kann die gezielte Abschaltung einzelner Gene sein, oder die Übertragung von arteigenem oder -fremdem Erbgut in die Erbanlagen. Durch das Einbringen artfremder Gene (z.B. Gen für Widerstandsfähigkeit einer Pflanzenart gegen Schädlinge in eine andere Pflanzenart) entstehen sogenannte „transgene Organismen". Gentechnik an Pflanzen nennt man auch „grüne", an Mikroorganismen „weiße" und an Tieren und Menschen „rote Gentechnik".

In der Pflanzenzucht werden vor allem Resistenzen gegenüber Schädlingsbefall und Krankheitserreger angestrebt. Aber auch eine verbesserte Zusammensetzung der wertgebenden Inhaltsstoffe ist Ziel der grünen Gentechnik. Besonders Mais, Baumwolle, Soja und Raps werden heute gentechnisch verändert, um deren Erträge zu erhöhen.

Gentechnisch veränderte Mikroorganismen produzieren Zusatz- und Hilfsstoffe für Nahrungsmittel, zum Beispiel Enzyme, Geschmacksverstärker und Süßstoffe, aber auch Vitamine. Bei Tieren kann mithilfe gentechnischer Methoden jahrelange Auswahl und Zucht übersprungen werden, indem man einfach transgene Tiere produziert, die schon die Anlagen zu größerem Muskelwachstum oder anderen gewünschten Eigenschaften haben.

Nachdem der Einsatz bestimmter GVO nun erlaubt ist, ist es auch wichtig, die Verbraucher, die diesen kritisch gegenüberstehen vor der unbeabsichtigten Verwendung zu schützen. Von 1998 bis 2008 existierte in Deutschland noch eine Regelung, die jeglichen Einsatz von GVO auf allen Verarbeitungsstufen ausschloss, wenn das Produkt als gentechnikfrei gekennzeichnet werden sollte. Da der Nachweis hierfür aber äußerst schwierig war, konnten ihn kaum Unternehmen erbringen und eine solche Deklaration abdrucken.

Seit 2008 gibt es nun detaillierte Regelungen zur Verwendung und Kennzeichnung von GVO, die als Lebensmittel oder für die Verwendung in Lebensmitteln bestimmt sind, bzw. für Lebensmittel, die aus oder mithilfe von GVO hergestellt sind oder Zutaten daraus enthalten. Im Wesentlichen ist darin folgendes festgehalten:

  • Jeglicher GVO, der als, in oder bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden soll, bedarf einer Zulassung.
  • Enthält ein Lebensmittel GVO, so muss dies auf der Packung gekennzeichnet werden. Ausnahme: Lebensmittel, die bis zu 0,9 % GVO enthalten, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Kontamination zufällig erfolgte oder eine technisch nicht vermeidbare Beimischung darstellte,
  • Auch jede einzelne aus GVO hergestellte Zutat eines verarbeiteten Produktes ist zu kennzeichnen (im Zutatenverzeichnis mit der Formulierung „gentechnisch verändert" oder „aus gentechnisch verändertem [Name des Organismus]" in Klammern unmittelbar nach der betreffenden Zutat oder als gut lesbare Fußnote).
  • Die Auslobung „ohne Gentechnik" ist nur zulässig, wenn
  • weder das Lebensmittel selber, noch eine Zutat GVO ist oder daraus hergestellt wurde,
  • keine Spuren von zufällig enthaltenen oder aus technisch nicht vermeidbaren Zwecken eingesetzte GVO (auch nicht bis zu 0,9 %) nachweisbar sind.
  • Bei Tieren, die selber verspeist oder zur Produktion von Lebensmitteln eingesetzt werden sollen (z.B. Milch, Eier), gelten darüber hinaus folgende Einschränkungen:
    eine Verfütterung von gentechnisch veränderten Futtermitteln ist
  • bei Rindern und Pferden für die Fleischerzeugung mindestens 12 Monate, bei jüngeren Tieren mindestens drei Viertel ihres Lebens vor der Gewinnung des Lebensmittels nicht erlaubt,
  • bei kleineren Wiederkäuern mindestens 6 Monate vor der Fleischgewinnung nicht erlaubt,
  • bei Schweinen mindestens 4 Monate vor der Fleischgewinnung nicht erlaubt,
  • bei Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt war mindestens 10 Wochen vor der Fleischgewinnung nicht erlaubt,
  • bei milchproduzierenden Tieren mindestens 3 Monate vor der Milchgewinnung nicht erlaubt und bei
  • Geflügel für die Eierzeugung mindestens 6 Wochen nicht erlaubt.
  • Eine andere Formulierung als „ohne Gentechnik" ist nicht erlaubt.

 

In Lebensmitteln, die ein Bio-Siegel tragen, darf keine Gentechnik verwendet worden sein. Jedoch kann es nicht immer völlig umgangen werden, dass zufällige oder technisch nicht vermeidbare Beimischungen von GVO oder daraus hervorgegangenen Stoffen in Bioprodukte gelangen. Daher hat  man hier den gleichen tolerierbaren Schwellenwert von 0,9 % GVO-Anteil wie bei gentechnikfreien konventionellen Lebensmitteln eingeführt. Für Bioprodukte sind jedoch Zusatzstoffe, Enzyme, Futtermittel und Tierarzneimittel, die aus oder mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt worden sind, verboten, solange es Alternativen ohne Gentechnik gibt.

 (VERORDNUNG (EG) Nr. 1829/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel;

Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel (EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz - EGGenTDurchfG) vom 22.06.2004, Zuletzt geändert durch Bek. v. 27.5.2008 I 919;

VERORDNUNG (EG) Nr. 834/2007 DES RATES vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91)

 

 

Halal

 

Halal bedeutet „erlaubt" und ist wichtig für Muslime. Dabei geht es nicht allein um Lebensmittel, sondern um eine ganze Lebensweise. Sie ist in der Sharia, dem religiösen Gesetz des Islam, festgeschrieben. Auf dieser Seite werden nur diejenigen Aspekte behandelt, die sich auf die Ernährung beziehen. Es gibt kein deutsches Gesetz über Lebensmittel, die halal sind und auch kein einheitliches Siegel. Die produzierenden Firmen richten sich nach Standards, die gemeinschaftlich von Muslimen und Lebensmittelwissenschaftlern entwickelt wurden.

Halal ist, was nicht verboten (haram) ist oder sich in einer Grauzone zwischen verboten und erlaubt befindet. Alles in dieser Grauzone heißt makruh. Es ist verpönt oder unerwünscht und wird möglichst gemieden.

Verboten (haram) sind

-       Schweinefleisch und alle Produkte, die vom Schwein stammen oder in irgendeiner Weise damit in Kontakt gekommen sind. Auch Lebensmittel, die mit Küchengeräten, die bereits für die Zubereitung von Schweinefleisch benutzt worden sind in Berührung gekommen sind, sind verboten.

-       Hundefleisch und alle Produkte, die vom Hund stammen oder in irgendeiner Weise damit in Kontakt gekommen sind. Auch Lebensmittel, die mit Küchengeräten, die bereits für die Zubereitung von Hundefleisch benutzt werden sind in Berührung gekommen sind, sind verboten.

-       Alkohol und alles, was Alkohol enthält oder damit hergestellt ist,

-       Blut und Produkte aus Blut,

-       Gelatine und gelatinehaltige Produkte,

-       Aas,

-       Halal Lebensmittel, die in direkten Kontakt mit Lebensmitteln oder Dingen gekommen sind, die nicht halal sind,

-       Alle Flüssigkeiten und Objekte, die aus menschlichen oder tierischen Körperöffnungen ausgeschieden werden, zum Beispiel Urin, Exkremente, Blut, Erbrochenes, Eiter und Sperma, sowie Keimzellen von Hunden und Schweinen,

-        Fleisch aus Tieren, die nicht nach den Regeln der Sharia geschlachtet wurden. Tiere dürfen nur gegessen werden, wenn sie geschächtet worden sind.

-       Unsichere und schädliche Lebensmittel, zum Beispiel giftige Pflanzenteile oder Fische, sofern die giftigen Teile nicht bei der Verarbeitung entfernt oder unschädlich gemacht werden können,

-       Menschenteile,

-       Tiere, die an Land und im Wasser leben, wie Krokodile, Frösche und Schildkröten.

-       Lebensmittel aus oder mit GMO

Malaysian Standard 1500:2004 Halal Food - Preparation, Handling and Storage - General Guidelines (First Revision); ICS: 67.020; 2004

 

 

Kalorienarm/ Energiearm/ Energiereduziert

 

„Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiereduziert, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn der Brennwert um mindestens 30 % verringert ist; dabei sind die Eigenschaften anzugeben, die zur Reduzierung des Gesamtbrennwerts des Lebensmittels führen."

(VERORDNUNG (EG) Nr. 1924/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel)

 

 

Kalorienfrei/ Energiefrei

 

„Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiefrei, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 4 kcal (17 kJ)/100 ml enthält. Für Tafelsüßen gilt ein Grenzwert von 0,4 kcal (1,7 kJ) pro Portion, die der süßenden Wirkung von 6 g Saccharose (ca. 1 Teelöffel Zucker) entspricht."

(VERORDNUNG (EG) Nr. 1924/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel)

 

 

Kaschrut

 

Siehe Koscher/ Kosher

 

 

Koscher/ Kosher

 

Wie für halal gibt es auch für koscher keine rechtliche Regelung in Deutschland. Die koschere Ernährung gehört zum Judentum. Koscher stammt vom jüdischen Wort „kasher", was „erlaubt, tauglich, geeignet" bedeutet. Von ihm leitet sich auch Kaschrut („rituelle Eignung") ab, die Bezeichnung für die jüdischen Speisevorschriften, die zum größten Teil direkt aus der göttlichen Lehre der Juden, der Thora stammen.

Koscher sind solche Lebensmittel, die nach jüdisch-religiösen Maßstäben zum Verzehr geeignet sind.

Alles Gewalttätige und Brutale wird abgelehnt. So sollen auch Tiere beim Schächten, der einzigen erlaubten Schlachtmethode, so wenig leiden wie möglich. Es darf allerdings nicht betäubt oder schon tot sein. Daher ist es in Deutschland nur mit Ausnahmeregelung zulässig. Das Tier muss komplett ausbluten und anschließend, zur weiteren Blutentziehung, gesalzen und gewässert werden, da Blut nicht verzehrt werden darf.

Anders als oben beschrieben getötete Tiere (gerissene, überfahrene, mit unscharfen Klingen getötete Tiere, usw.), dürfen nicht gegessen werden. Auch lebende Tiere oder Teile davon sind vom Verzehr ausgeschlossen.

Gegessen werden dürfen nur Rinder, Ziegen, Schafe, Rehe, zahme Vögel (z.B. Taube, Ente, Gans), sowie Fische mit Schuppen und Flossen (z.B. Karpfen, Hering). Alle anderen Tiere gelten als unrein und sie dürfen nicht zur Nahrung dienen. Besonders verboten sind Schweine, Nagetiere,  Meeresfrüchte und Insekten (mit Ausnahme bestimmter Heuschrecken-Arten). Honig aber ist erlaubt. Neben dem Blut dürfen auch das Bauchhöhlen- und Nierenfett, sowie die Hüftsehne nicht verspeist werden. Das Essen von Aas ist verboten.

Milchige und fleischige Speisen dürfen nicht gleichzeitig verspeist werden.

Eine weitere Vorschrift besagt, dass ab der Pessach-Nacht für eine Woche alles gesäuerte verboten ist. Es muss zuvor vernichtet werden.

Traditionell werden auch die Erstlinge von Tieren und Pflanzen nicht gegessen, sondern geopfert oder ausgelöst, ein kleiner Teil eines jeden Teiges abgetrennt und Gott gegeben und der zehnte Teil aller Erträge den Armen überlassen. Außerdem dürfen in den ersten drei Jahren die Früchte von Bäumen nicht verspeist oder verarbeitet werden. Sie sollen herabfallen und dem Baum lebenswichtigen Humus bilden.

(gefunden unter  talmud.de - die jüdischen Seiten des Internet; siehe auch Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz Baden-Württemberg)

 

 

Natürlich

Die Deklaration „natürlich" auf einer Verpackung oder im Zusammenhang mit einer Lebensmittel-Zutat ist nicht gleichzusetzen mit „Bio", da nur „Bio" rechtlich definiert ist. Lediglich als Beschreibung eines Aromas ist „natürlich" ein festgeschriebener Begriff. Als „natürliches Aroma"  oder „natürlicher Aromastoff" und gleichsinnige Angaben dürfen Aromen nur bezeichnet werden, „wenn die aromatisierenden Bestandteile des Aromas ausschließlich aus natürlichen Aromastoffen [...] oder Aromaextrakten [...] bestehen". Diese natürlichen Aromen oder Aromastoffe dürfen auf verschiedene Weise aus Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs gewonnen, aber nicht synthetisiert werden. Dazu gehören physikalische (einschließlich Destillation und Extraktion mit Lösungsmitteln), enzymatische (Zugabe von Enzymen zu einem Lebensmittel, die bestimmte Aromen herauslösen) und mikrobiologische (das Herstellen von Aromen durch Mikroorganismen) Verfahren.

 (Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung - LMKV) vom 22.12.1981, Stand: Neugefasst durch Bek. v. 15.12.1999 I 2464;

Aromenverordnung (Artikel 22 d. Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Kennzeichnungsvorschriften) AromV vom 22.12.1981, Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.5.2006 I 1127)

 

 

Ohne Gentechnik

 

Die Abkürzung GVO steht für Gentechnisch veränderte Organismen, GMO ist die englische Übersetzung (Genetically modified organisms). Bei solchen Organismen wurden Veränderungen der Erbanlagen vorgenommen. Dies kann die gezielte Abschaltung einzelner Gene sein, oder die Übertragung von arteigenem oder -fremdem Erbgut in die Erbanlagen. Durch das Einbringen artfremder Gene (z.B. Gen für Widerstandsfähigkeit einer Pflanzenart gegen Schädlinge in eine andere Pflanzenart) entstehen sogenannte „transgene Organismen". Gentechnik an Pflanzen nennt man auch „grüne", an Mikroorganismen „weiße" und an Tieren und Menschen „rote Gentechnik".

In der Pflanzenzucht werden vor allem Resistenzen gegenüber Schädlingsbefall und Krankheitserreger angestrebt. Aber auch eine verbesserte Zusammensetzung der wertgebenden Inhaltsstoffe ist Ziel der grünen Gentechnik. Besonders Mais, Baumwolle, Soja und Raps werden heute gentechnisch verändert, um deren Erträge zu erhöhen.

Gentechnisch veränderte Mikroorganismen produzieren Zusatz- und Hilfsstoffe für Nahrungsmittel, zum Beispiel Enzyme, Geschmacksverstärker und Süßstoffe, aber auch Vitamine. Bei Tieren kann mithilfe gentechnischer Methoden jahrelange Auswahl und Zucht übersprungen werden, indem man einfach transgene Tiere produziert, die schon die Anlagen zu größerem Muskelwachstum oder anderen gewünschten Eigenschaften haben.

Nachdem der Einsatz bestimmter GVO nun erlaubt ist, ist es auch wichtig, die Verbraucher, die diesen kritisch gegenüberstehen vor der unbeabsichtigten Verwendung zu schützen. Von 1998 bis 2008 existierte in Deutschland noch eine Regelung, die jeglichen Einsatz von GVO auf allen Verarbeitungsstufen ausschloss, wenn das Produkt als gentechnikfrei gekennzeichnet werden sollte. Da der Nachweis hierfür aber äußerst schwierig war, konnten ihn kaum Unternehmen erbringen und eine solche Deklaration abdrucken.

Seit 2008 gibt es nun detaillierte Regelungen zur Verwendung und Kennzeichnung von GVO, die als Lebensmittel oder für die Verwendung in Lebensmitteln bestimmt sind, bzw. für Lebensmittel, die aus oder mithilfe von GVO hergestellt sind oder Zutaten daraus enthalten. Im Wesentlichen ist darin folgendes festgehalten:

  • Jeglicher GVO, der als, in oder bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden soll, bedarf einer Zulassung.
  • Enthält ein Lebensmittel GVO, so muss dies auf der Packung gekennzeichnet werden. Ausnahme: Lebensmittel, die bis zu 0,9 % GVO enthalten, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Kontamination zufällig erfolgte oder eine technisch nicht vermeidbare Beimischung darstellte,
  • Auch jede einzelne aus GVO hergestellte Zutat eines verarbeiteten Produktes ist zu kennzeichnen (im Zutatenverzeichnis mit der Formulierung „gentechnisch verändert" oder „aus gentechnisch verändertem [Name des Organismus]" in Klammern unmittelbar nach der betreffenden Zutat oder als gut lesbare Fußnote).
  • Die Auslobung „ohne Gentechnik" ist nur zulässig, wenn
  • weder das Lebensmittel selber, noch eine Zutat GVO ist oder daraus hergestellt wurde,
  • keine Spuren von zufällig enthaltenen oder aus technisch nicht vermeidbaren Zwecken eingesetzte GVO (auch nicht bis zu 0,9 %) nachweisbar sind.
  • Bei Tieren, die selber verspeist oder zur Produktion von Lebensmitteln eingesetzt werden sollen (z.B. Milch, Eier), gelten darüber hinaus folgende Einschränkungen:
    eine Verfütterung von gentechnisch veränderten Futtermitteln ist
  • bei Rindern und Pferden für die Fleischerzeugung mindestens 12 Monate, bei jüngeren Tieren mindestens drei Viertel ihres Lebens vor der Gewinnung des Lebensmittels nicht erlaubt,
  • bei kleineren Wiederkäuern mindestens 6 Monate vor der Fleischgewinnung nicht erlaubt,
  • bei Schweinen mindestens 4 Monate vor der Fleischgewinnung nicht erlaubt,
  • bei Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt war mindestens 10 Wochen vor der Fleischgewinnung nicht erlaubt,
  • bei milchproduzierenden Tieren mindestens 3 Monate vor der Milchgewinnung nicht erlaubt und bei
  • Geflügel für die Eierzeugung mindestens 6 Wochen nicht erlaubt.
  • Eine andere Formulierung als „ohne Gentechnik" ist nicht erlaubt.

 

In Lebensmitteln, die ein Bio-Siegel tragen, darf keine Gentechnik verwendet worden sein. Jedoch kann es nicht immer völlig umgangen werden, dass zufällige oder technisch nicht vermeidbare Beimischungen von GVO oder daraus hervorgegangenen Stoffen in Bioprodukte gelangen. Daher hat  man hier den gleichen tolerierbaren Schwellenwert von 0,9 % GVO-Anteil wie bei gentechnikfreien konventionellen Lebensmitteln eingeführt. Für Bioprodukte sind jedoch Zusatzstoffe, Enzyme, Futtermittel und Tierarzneimittel, die aus oder mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt worden sind, verboten, solange es Alternativen ohne Gentechnik gibt.

 (VERORDNUNG (EG) Nr. 1829/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel;

Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel (EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz - EGGenTDurchfG) vom 22.06.2004, Zuletzt geändert durch Bek. v. 27.5.2008 I 919;

VERORDNUNG (EG) Nr. 834/2007 DES RATES vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91)

 

 

Ohne Geschmacksverstärker

 

Geschmacksverstärker gehören zu den Zusatzstoffen, die in der Zutatenliste zusammen mit ihrem spezifischen Namen oder der E-Nummer aufgeführt werden müssen. Besonders häufig verwendet werden Glutamate, das sind verschiedene Salze der Glutaminsäure (E 620), wobei dem Mononatriumglutamat (E 621) eine besondere Bedeutung zufällt. Nachdem diese Stoffgruppe in den letzten Jahren in Verruf gekommen ist, versuchen Hersteller immer mehr darauf zu verzichten, damit sie „ohne Geschmacksverstärker" oder „ohne Glutamate" auf die Packungen drucken können. Neben den Glutamaten gibt es aber noch eine Reihe anderer Zusatzstoffe, die eine geschmacksverstärkende Wirkung erzielen können, wie zum Beispiel Aspartam (E 951), das mehr als Süßstoff bekannt ist. Eine ausführliche Liste mit Informationen zu den Stoffen finden Sie hier.

Wie oben erwähnt, sind Glutamate Salze der Glutaminsäure. Diese Aminosäure kommt von Natur aus in vielen Lebensmitteln vor. In einigen, zum  Beispiel in Tomaten, Parmesan, Fisch und Soja ist sehr viel davon enthalten, was sie vor allem in getrockneter Form sehr würzig macht. Auch Hefe ist reich an Glutaminsäure. Im Hefeextrakt wird sie angereichert und steht damit als nicht deklarationspflichtiger Ersatz für pures Glutamat zur Verfügung.

(www.zusatzstoffe-online.de)

 

 

Ohne Zuckerzusatz/ Ohne Zusatz von Zucker

 

„Die Angabe, einem Lebensmittel sei kein Zucker zugesetzt worden, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder irgendein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel enthält. Wenn das Lebensmittel von Natur

aus Zucker enthält, sollte das Etikett auch den folgenden Hinweis enthalten: „Enthält von Natur aus Zucker"."

(VERORDNUNG (EG) Nr. 1924/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel)

 

 

Zuckerreduziert, Zuckerarm

 

„Diese Bezeichnung „sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe

Bedeutung hat", darf nur für Lebensmittel verwendet werden, „wenn das Produkt im Fall von festen Lebensmitteln nicht mehr als 5 g Zucker pro 100 g oder im Fall von flüssigen Lebensmitteln 2,5 g Zucker pro 100 ml enthält."

(VERORDNUNG (EG) Nr. 1924/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel)

 

 

Zuckerfrei

 

„Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerfrei, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Zucker pro 100 g bzw. 100 ml enthält."

(VERORDNUNG (EG) Nr. 1924/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel)

 

 

Zuckerzusatz, ohne

 

„Die Angabe, einem Lebensmittel sei kein Zucker zugesetzt worden, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder irgendein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel enthält. Wenn das Lebensmittel von Natur

aus Zucker enthält, sollte das Etikett auch den folgenden Hinweis enthalten: „Enthält von Natur aus Zucker"."

(VERORDNUNG (EG) Nr. 1924/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel)

 

 

 

Beschreibungen zu weiteren sogenannten Health Claims finden Sie auf der Seite des Bundes für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde (BLL). Klicken Sie bitte hier